§ 581 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4 – Pachtvertrag
(1)Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 581 BGB
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2025-12-15
2024-10-17
2024-09-16
2024-08-07
2023-03-23
2022-10-20
2022-06-01
2021-12-15
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