§ 596b BGB – Rücklassungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag
(1)Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.
(2)Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers
- § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 594Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
- § 594aKündigungsfristen
- § 594bVertrag über mehr als 30 Jahre
- § 594cKündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
- § 594dTod des Pächters
- § 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 594fSchriftform der Kündigung
- § 595Fortsetzung des Pachtverhältnisses
- § 595aVorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
- § 596Rückgabe der Pachtsache
- § 596aErsatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
- § 597Verspätete Rückgabe