§ 593b BGB – Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Rechtsprechung zu § 593b BGB
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2024-04-18
2022-11-25
2022-11-25
2022-04-28
2017-09-29
2016-03-10
2014-05-16
2010-09-30
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590aVertragswidriger Gebrauch
- § 590bNotwendige Verwendungen
- § 591Wertverbessernde Verwendungen
- § 591aWegnahme von Einrichtungen
- § 591bVerjährung von Ersatzansprüchen
- § 592Verpächterpfandrecht
- § 593Änderung von Landpachtverträgen
- § 593aBetriebsübergabe
- § 594Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
- § 594aKündigungsfristen
- § 594bVertrag über mehr als 30 Jahre
- § 594cKündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
- § 594dTod des Pächters
- § 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 594fSchriftform der Kündigung
- § 595Fortsetzung des Pachtverhältnisses
- § 595aVorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
- § 596Rückgabe der Pachtsache
- § 596aErsatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
- § 596bRücklassungspflicht