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§ 593b BGB – Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 593b BGB

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2024-04-18
2022-11-25
2022-11-25
2022-04-28
2017-09-29
2016-03-10
2014-05-16
2010-09-30

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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