§ 594c BGB – Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 590aVertragswidriger Gebrauch
- § 590bNotwendige Verwendungen
- § 591Wertverbessernde Verwendungen
- § 591aWegnahme von Einrichtungen
- § 591bVerjährung von Ersatzansprüchen
- § 592Verpächterpfandrecht
- § 593Änderung von Landpachtverträgen
- § 593aBetriebsübergabe
- § 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 594Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
- § 594aKündigungsfristen
- § 594bVertrag über mehr als 30 Jahre
- § 594dTod des Pächters
- § 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 594fSchriftform der Kündigung
- § 595Fortsetzung des Pachtverhältnisses
- § 595aVorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
- § 596Rückgabe der Pachtsache
- § 596aErsatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
- § 596bRücklassungspflicht
- § 597Verspätete Rückgabe