§ 630d BGB – Einwilligung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 2 – Behandlungsvertrag
(1)Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2)Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3)Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
Rechtsprechung zu § 630d BGB
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2025-11-25
2025-01-21
2024-11-05
2023-11-21
2023-02-03
2022-12-20
2022-08-16
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 630eAufklärungspflichten
- § 1827Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 630aVertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
- § 630bAnwendbare Vorschriften
- § 630cMitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
- § 630eAufklärungspflichten
- § 630fDokumentation der Behandlung
- § 630gEinsichtnahme in die Behandlungsakte
- § 630hBeweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler