§ 630b BGB – Anwendbare Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 2 – Behandlungsvertrag
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 630b BGB
5
2025-03-13
2022-05-12
2021-02-23
2020-10-08
2018-09-13
Verweise in dieser Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 630aVertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
- § 630cMitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
- § 630dEinwilligung
- § 630eAufklärungspflichten
- § 630fDokumentation der Behandlung
- § 630gEinsichtnahme in die Behandlungsakte
- § 630hBeweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler