§ 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 2 – Behandlungsvertrag
(1)Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2)Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Rechtsprechung zu § 630a BGB
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2026-03-26
2025-11-25
2025-10-14
2025-03-13
2025-03-13
2024-06-25
2024-06-13
2024-06-12
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 312Anwendungsbereich
- § 327Anwendungsbereich
- § 1631eBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung