§ 675o BGB – Ablehnung von Zahlungsaufträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3 – Zahlungsdienste › Kapitel 3 – Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 2 – Ausführung von Zahlungsvorgängen
(1)Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.
(2)Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
Rechtsprechung zu § 675o BGB
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2023-07-26
2022-10-13
2022-09-13
2019-09-26
2019-09-12
2019-02-20
2018-03-20
2017-09-12
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 675sAusführungsfrist für Zahlungsvorgänge
- § 675yHaftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter…
- § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines…
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 675nZugang von Zahlungsaufträgen
- § 675pUnwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
- § 675qEntgelte bei Zahlungsvorgängen
- § 675rAusführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
- § 675sAusführungsfrist für Zahlungsvorgänge
- § 675tWertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren…