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§ 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 3 – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 721 BGB

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2023-11-21
2013-09-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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