§ 728 BGB – Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters
(1)Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
(2)Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Rechtsprechung zu § 728 BGB
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2026-03-17
2020-12-17
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2019-06-13
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2017-07-13
2016-06-01
2010-01-21
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 723Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 724Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 725Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 726Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 727Ausschließung aus wichtigem Grund
- § 728aHaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters