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§ 719 BGB – Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 3 – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

(1)Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
(2)Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 719 BGB

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2025-06-04
2020-02-05
2020-02-03
2019-11-27
2019-11-19
2019-05-22
2019-05-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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