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§ 782 BGB – Formfreiheit bei Vergleich

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 22 – Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

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Rechtsprechung zu § 782 BGB

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2014-05-28
2012-06-01

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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