§ 780 BGB – Schuldversprechen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 22 – Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 780 BGB
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2025-12-03
2025-07-02
2023-09-19
2023-01-12
2020-09-11
2020-03-18
2019-02-07
2019-01-29
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 518Form des Schenkungsversprechens
- § 782Formfreiheit bei Vergleich
- § 2301Schenkungsversprechen von Todes wegen