§ 781 BGB – Schuldanerkenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 22 – Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Rechtsprechung zu § 781 BGB
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2025-07-02
2025-02-27
2024-12-10
2024-11-27
2024-11-27
2024-04-16
2023-09-05
2023-09-05
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 518Form des Schenkungsversprechens
- § 782Formfreiheit bei Vergleich
- § 2301Schenkungsversprechen von Todes wegen