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§ 959 BGB – Aufgabe des Eigentums

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 5 – Aneignung

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

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Rechtsprechung zu § 959 BGB

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2023-04-05
2019-07-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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