§ 134 HGB – Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel – Ausscheiden eines Gesellschafters
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
Rechtsprechung zu § 134 HGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 135Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 292Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 130Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 131Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 132Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 133Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 135Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 136Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 137Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters