§ 130 HGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel – Ausscheiden eines Gesellschafters
(1)Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: 1.Tod des Gesellschafters;2.Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;3.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;4.Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5.gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.
(2)Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3)Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.
Rechtsprechung zu § 130 HGB
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2026-02-10
2022-03-08
2016-10-18
2013-12-17
2013-12-03
2012-10-18
2012-04-17
2012-04-17
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 131Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 132Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 133Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 134Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
- § 135Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 136Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 137Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters