§ 136 HGB – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel – Ausscheiden eines Gesellschafters
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 130Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 131Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 132Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 133Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 134Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
- § 135Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 137Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters