§ 133 HGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel – Ausscheiden eines Gesellschafters
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.
Rechtsprechung zu § 133 HGB
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2025-07-16
2011-06-21
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 130Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 131Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 132Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 134Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
- § 135Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 136Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 137Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters