§ 15a HGB – Öffentliche Zustellung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 10aBetroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
- § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
- § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland
- § 13eZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
- § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
- § 14Zwangsgeld bei Pflichtverstoß
- § 15Publizität des Handelsregisters
- § 16Eintragung bei gerichtlicher Feststellung