§ 13d HGB – Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
(1)Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2)Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3)Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Rechtsprechung zu § 13d HGB
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2023-05-15
2010-10-06
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 8aEintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- § 8bUnternehmensregister
- § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
- § 9bEuropäisches System der Registervernetzung
- § 9cInformationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der…
- § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
- § 10aBetroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
- § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
- § 13eZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
- § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
- § 14Zwangsgeld bei Pflichtverstoß
- § 15Publizität des Handelsregisters
- § 15aÖffentliche Zustellung
- § 16Eintragung bei gerichtlicher Feststellung