§ 11 HGB – Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
(1)Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar.
(2)Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 8Handelsregister
- § 8aEintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- § 8bUnternehmensregister
- § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
- § 9bEuropäisches System der Registervernetzung
- § 9cInformationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der…
- § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
- § 10aBetroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
- § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
- § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland
- § 13eZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
- § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
- § 14Zwangsgeld bei Pflichtverstoß
- § 15Publizität des Handelsregisters
- § 15aÖffentliche Zustellung
- § 16Eintragung bei gerichtlicher Feststellung