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§ 14 HGB – Zwangsgeld bei Pflichtverstoß

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister · nichtamtliche Überschrift

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

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Rechtsprechung zu § 14 HGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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