§ 14 HGB – Zwangsgeld bei Pflichtverstoß
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister · nichtamtliche Überschrift
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
Rechtsprechung zu § 14 HGB
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2019-07-16
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 31Anmeldung von Firmenänderungen und Erlöschen
- § 37aPflichtangaben auf Geschäftsbriefen
- § 325Offenlegung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 9cInformationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der…
- § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
- § 10aBetroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
- § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
- § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland
- § 13eZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
- § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
- § 15Publizität des Handelsregisters
- § 15aÖffentliche Zustellung
- § 16Eintragung bei gerichtlicher Feststellung