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§ 231 HGB – Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt – Stille Gesellschaft · nichtamtliche Überschrift

(1)Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2)Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.

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Rechtsprechung zu § 231 HGB

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2019-11-28
2015-02-03

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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