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§ 230 HGB – Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt – Stille Gesellschaft · nichtamtliche Überschrift

(1)Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2)Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

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Rechtsprechung zu § 230 HGB

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2025-11-13
2023-04-20
2023-04-04
2020-07-15
2019-11-28

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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