§ 234 HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt – Stille Gesellschaft
(1)Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.
(2)Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Rechtsprechung zu § 234 HGB
7
2018-11-06
2015-12-08
2015-02-03
2013-11-19
2013-11-19
2013-07-23
2012-03-27
Verweise in dieser Vorschrift
2
- § 132Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 133Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 230Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters
- § 231Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters
- § 232Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters
- § 233Informationsrecht des stillen Gesellschafters
- § 235Auseinandersetzung bei stiller Gesellschaft
- § 236Insolvenz des Geschäftsinhabers
- § 237