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§ 234 HGB

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt – Stille Gesellschaft

(1)Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.
(2)Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

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Rechtsprechung zu § 234 HGB

7
2018-11-06
2012-03-27

Verweise in dieser Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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