§ 236 HGB – Insolvenz des Geschäftsinhabers
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt – Stille Gesellschaft · nichtamtliche Überschrift
(1)Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2)Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
Rechtsprechung zu § 236 HGB
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2025-11-13
2017-05-16
2017-03-14
2016-09-20
2016-09-20
2015-02-03
2012-06-28
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 330Verordnungsermächtigung für branchenspezifische Formblätter
- § 341Anwendungsbereich für Versicherungsunternehmen