§ 248 HGB – Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Titel – Ansatzvorschriften
(1)In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1.Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,2.Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und3.Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2)Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Rechtsprechung zu § 248 HGB
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2012-11-14
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 285Sonstige Pflichtangaben
- § 314Sonstige Pflichtangaben
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften