§ 251 HGB – Haftungsverhältnisse
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Titel – Ansatzvorschriften
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
Rechtsprechung zu § 251 HGB
3
2017-03-21
2017-01-10
2012-02-08
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 268Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 338Vorschriften zum Anhang
- § 340aAnzuwendende Vorschriften
- § 341aAnzuwendende Vorschriften