§ 247 HGB – Inhalt der Bilanz
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Titel – Ansatzvorschriften
(1)In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2)Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3)(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 247 HGB
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2026-04-21
2026-01-15
2026-01-15
2026-01-15
2025-06-25
2024-09-16
2024-05-06
2023-09-13
Verweise auf diese Vorschrift
5
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340aAnzuwendende Vorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341aAnzuwendende Vorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften