§ 249 HGB – Rückstellungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Titel – Ansatzvorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet dazu, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ebenso sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, für unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird, sowie für ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Gewährleistungen. Für andere Zwecke dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Sie dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 249 HGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 254Bildung von Bewertungseinheiten
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften