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§ 249 HGB – Rückstellungen

Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Titel – Ansatzvorschriften

Kurz erklärt

Die Vorschrift verpflichtet dazu, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ebenso sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, für unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird, sowie für ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Gewährleistungen. Für andere Zwecke dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Sie dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1.im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,2.Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2)Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

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Rechtsprechung zu § 249 HGB

112
2025-11-18
2023-01-11
2022-09-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.