§ 256 HGB – Bewertungsvereinfachungsverfahren
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.
Rechtsprechung zu § 256 HGB
3
2016-11-22
2014-10-21
2010-03-18
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 284Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
- § 341bBewertung von Vermögensgegenständen