§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
Kurz erklärt
§ 252 HGB legt die allgemeinen Grundsätze für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im Jahresabschluss fest. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen, und es ist grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten, und zwar vorsichtig: Vorhersehbare Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Stichtag bekannt werden, Gewinne nur bei Realisierung. Aufwendungen und Erträge sind periodengerecht zu erfassen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Bisherige Bewertungsmethoden sind beizubehalten. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 252 HGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 246Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
- § 254Bildung von Bewertungseinheiten
- § 256aWährungsumrechnung
- § 341eAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze