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§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Titel – Bewertungsvorschriften

Kurz erklärt

§ 252 HGB legt die allgemeinen Grundsätze für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im Jahresabschluss fest. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen, und es ist grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten, und zwar vorsichtig: Vorhersehbare Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Stichtag bekannt werden, Gewinne nur bei Realisierung. Aufwendungen und Erträge sind periodengerecht zu erfassen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Bisherige Bewertungsmethoden sind beizubehalten. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: 1.Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.2.Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.3.Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.4.Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.5.Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.6.Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(2)Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

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Rechtsprechung zu § 252 HGB

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2021-07-13

Verweise auf diese Vorschrift

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