§ 316a HGB – Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Dritter Unterabschnitt – Prüfung
Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Unternehmen, die
Verweise in dieser Vorschrift
- § 1Begriff des Kaufmanns
- § 2Handelsgewerbe kraft Eintragung
- § 264dKapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
Verweise auf diese Vorschrift
- § 323Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
- § 324Prüfungsausschuss
- § 332Verletzung der Berichtspflicht
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340kPrüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341kPrüfung von Versicherungsunternehmen
- § 341nBußgeldvorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 316Pflicht zur Prüfung
- § 317Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 318Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
- § 319Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
- § 319a
- § 319bNetzwerk
- § 320Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 321Prüfungsbericht
- § 321aOffenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
- § 322Bestätigungsvermerk
- § 323Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
- § 324Prüfungsausschuss
- § 324aAnwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a