§ 319b HGB – Netzwerk
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Dritter Unterabschnitt – Prüfung
(1)Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
(2)Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 2Handelsgewerbe kraft Eintragung
- § 3Kaufmannseigenschaft bei Land- und Forstwirtschaft
- § 319Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 318Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 316Pflicht zur Prüfung
- § 316aAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- § 317Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 318Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
- § 319Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
- § 319a
- § 320Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 321Prüfungsbericht
- § 321aOffenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
- § 322Bestätigungsvermerk
- § 323Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
- § 324Prüfungsausschuss
- § 324aAnwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a