§ 2 HGB – Handelsgewerbe kraft Eintragung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Erster Abschnitt – Kaufleute · nichtamtliche Überschrift
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
Rechtsprechung zu § 2 HGB
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2016-01-14
2011-07-18
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 3Kaufmannseigenschaft bei Land- und Forstwirtschaft
- § 257Aufbewahrung von Unterlagen
- § 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 264dKapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
- § 289Inhalt des Lageberichts
- § 289aErgänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf…
- § 289bPflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- § 289fErklärung zur Unternehmensführung
- § 291Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
- § 292Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
- § 297Inhalt
- § 315Inhalt des Konzernlageberichts
- § 315aErgänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften…
- § 315bPflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 315eKonzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
- § 316Pflicht zur Prüfung
- § 316aAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- § 317Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 319bNetzwerk
- § 320Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 324Prüfungsausschuss
- § 327aErleichterung für kapitalmarktorientierte Schuldtitelemittenten
- § 328Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und…
- § 330Verordnungsermächtigung für branchenspezifische Formblätter
- § 340Anwendungsbereich der Vorschriften für Kreditinstitute
- § 340aAnzuwendende Vorschriften
- § 340lOffenlegung von Jahresabschluss und Konzernabschluss
- § 340mStrafvorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 340oFestsetzung von Ordnungsgeld
- § 341nBußgeldvorschriften
- § 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342cOberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
- § 383Begriff des Kommissionärs
- § 407Frachtvertrag
- § 453Speditionsvertrag
- § 461Haftung des Spediteurs
- § 467Lagervertrag
- § 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 553Schiffsmietvertrag
- § 557Zeitchartervertrag