§ 316 HGB – Pflicht zur Prüfung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Dritter Unterabschnitt – Prüfung
(1)Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2)Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3)Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.
Rechtsprechung zu § 316 HGB
18
2025-12-11
2024-08-15
2024-03-21
2024-03-21
2024-03-21
2023-12-19
2022-06-23
2022-04-28
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 2Handelsgewerbe kraft Eintragung
- § 267Umschreibung der Größenklassen
- § 327aErleichterung für kapitalmarktorientierte Schuldtitelemittenten
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 9bEuropäisches System der Registervernetzung
- § 317Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 318Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
- § 324aAnwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 316aAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- § 317Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 318Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
- § 319Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
- § 319a
- § 319bNetzwerk
- § 320Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 321Prüfungsbericht
- § 321aOffenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
- § 322Bestätigungsvermerk
- § 323Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
- § 324Prüfungsausschuss