§ 329 HGB – Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
(1)Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die das Unternehmensregister führende Stelle die von den Landesjustizverwaltungen nach § 8b Absatz 3 Satz 2 übermittelten Daten verwenden.
(2)Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann die das Unternehmensregister führende Stelle von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
Rechtsprechung zu § 329 HGB
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2021-05-06
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 8bUnternehmensregister
- § 267Umschreibung der Größenklassen
- § 277Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
- § 325aZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 327aErleichterung für kapitalmarktorientierte Schuldtitelemittenten
- § 335Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
- § 340lOffenlegung von Jahresabschluss und Konzernabschluss
- § 340oFestsetzung von Ordnungsgeld
- § 341oFestsetzung von Ordnungsgeld
Verweise auf diese Vorschrift
7
- § 9bEuropäisches System der Registervernetzung
- § 325aZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 339Offenlegung
- § 340lOffenlegung von Jahresabschluss und Konzernabschluss
- § 341lOffenlegung bei Versicherungsunternehmen
- § 341wOffenlegung
- § 342mOffenlegung im Unternehmensregister
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 325Offenlegung
- § 325aZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 326Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und…
- § 327Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327aErleichterung für kapitalmarktorientierte Schuldtitelemittenten
- § 328Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und…