§ 327a HGB – Erleichterung für kapitalmarktorientierte Schuldtitelemittenten
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle · nichtamtliche Überschrift
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 289Inhalt des Lageberichts
- § 297Inhalt
- § 315Inhalt des Konzernlageberichts
- § 316Pflicht zur Prüfung
- § 317Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 320Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 325aZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 328Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und…
- § 329Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
- § 336Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- § 340lOffenlegung von Jahresabschluss und Konzernabschluss
- § 341aAnzuwendende Vorschriften
- § 341iAufstellung, Fristen
- § 341lOffenlegung bei Versicherungsunternehmen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 325Offenlegung
- § 325aZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 326Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und…
- § 327Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 328Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und…
- § 329Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle