§ 325 HGB – Offenlegung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
(1)Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:
1.den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
2.den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
(1a)Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
(1b)Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2)(weggefallen)
(2a)Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b)Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
1.statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
2.der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
3.der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.
(3)Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a)Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
(4)Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.
(5)Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 325 HGB
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2024-11-27
2022-04-28
2022-04-28
2022-04-07
2022-04-07
2022-04-07
2021-12-02
2021-12-02
Verweise in dieser Vorschrift
20
- § 8Handelsregister
- § 8bUnternehmensregister
- § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 14Zwangsgeld bei Pflichtverstoß
- § 17Begriff der Firma
- § 243Aufstellungsgrundsatz
- § 244Sprache. Währungseinheit
- § 245Unterzeichnung
- § 257Aufbewahrung von Unterlagen
- § 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 264dKapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
- § 267Umschreibung der Größenklassen
- § 285Sonstige Pflichtangaben
- § 286Unterlassen von Angaben
- § 289Inhalt des Lageberichts
- § 315eKonzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
- § 322Bestätigungsvermerk
- § 325aZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 340lOffenlegung von Jahresabschluss und Konzernabschluss
Verweise auf diese Vorschrift
32
- § 9bEuropäisches System der Registervernetzung
- § 257Aufbewahrung von Unterlagen
- § 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 264bBefreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des §…
- § 289bPflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- § 290Pflicht zur Aufstellung
- § 294Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten
- § 315bPflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 317Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 322Bestätigungsvermerk
- § 324aAnwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
- § 325aZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 326Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und…
- § 327Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327aErleichterung für kapitalmarktorientierte Schuldtitelemittenten
- § 328Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und…
- § 331Unrichtige Darstellung
- § 331aUnrichtige Versicherung
- § 332Verletzung der Berichtspflicht
- § 333Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 335Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
- § 339Offenlegung
- § 340lOffenlegung von Jahresabschluss und Konzernabschluss
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 340oFestsetzung von Ordnungsgeld
- § 341aAnzuwendende Vorschriften
- § 341iAufstellung, Fristen
- § 341lOffenlegung bei Versicherungsunternehmen
- § 341nBußgeldvorschriften
- § 341oFestsetzung von Ordnungsgeld
- § 341wOffenlegung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 325aZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 326Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und…
- § 327Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327aErleichterung für kapitalmarktorientierte Schuldtitelemittenten
- § 328Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und…
- § 329Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle