§ 452a HGB – Bekannter Schadensort
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Dritter Unterabschnitt – Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.
Rechtsprechung zu § 452a HGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 452cUmzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
- § 452dAbweichende Vereinbarungen