§ 497 HGB – Rang mehrerer Pfandrechte
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 397Pfandrecht des Kommissionärs
- § 440Pfandrecht des Frachtführers
- § 442Rang mehrerer Pfandrechte
- § 464Pfandrecht des Spediteurs
- § 475bPfandrecht des Lagerhalters
- § 495Pfandrecht des Verfrachters
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 485See- und Ladungstüchtigkeit
- § 486Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 487Begleitpapiere
- § 488Haftung des Befrachters und Dritter
- § 489Kündigung durch den Befrachter
- § 490Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491Nachträgliche Weisungen
- § 492Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493Zahlung. Frachtberechnung
- § 494Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 495Pfandrecht des Verfrachters
- § 496Nachfolgender Verfrachter