§ 485 HGB – See- und Ladungstüchtigkeit
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrierräume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder auf denen Güter verladen werden, in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 482Allgemeine Angaben zum Gut
- § 483Gefährliches Gut
- § 484Verpackung. Kennzeichnung
- § 486Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 487Begleitpapiere
- § 488Haftung des Befrachters und Dritter
- § 489Kündigung durch den Befrachter
- § 490Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491Nachträgliche Weisungen
- § 492Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493Zahlung. Frachtberechnung
- § 494Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 495Pfandrecht des Verfrachters
- § 496Nachfolgender Verfrachter
- § 497Rang mehrerer Pfandrechte