§ 489 HGB – Kündigung durch den Befrachter
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.
(2)Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen:
1.die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
2.ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist.
(3)Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.
Rechtsprechung zu § 489 HGB
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2019-07-10
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 490Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 532Kündigung durch den Befrachter
- § 534Kündigung durch den Verfrachter
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 482Allgemeine Angaben zum Gut
- § 483Gefährliches Gut
- § 484Verpackung. Kennzeichnung
- § 485See- und Ladungstüchtigkeit
- § 486Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 487Begleitpapiere
- § 488Haftung des Befrachters und Dritter
- § 490Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491Nachträgliche Weisungen
- § 492Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493Zahlung. Frachtberechnung
- § 494Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 495Pfandrecht des Verfrachters
- § 496Nachfolgender Verfrachter
- § 497Rang mehrerer Pfandrechte