§ 487 HGB – Begleitpapiere
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung erforderlich sind.
(2)Der Verfrachter ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, der Schaden hätte durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden können. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Vereinbarung, durch die die Haftung erweitert oder weiter verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Eine Bestimmung im Konnossement, durch die die Haftung weiter verringert wird, ist jedoch Dritten gegenüber unwirksam.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 482Allgemeine Angaben zum Gut
- § 483Gefährliches Gut
- § 484Verpackung. Kennzeichnung
- § 485See- und Ladungstüchtigkeit
- § 486Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 488Haftung des Befrachters und Dritter
- § 489Kündigung durch den Befrachter
- § 490Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491Nachträgliche Weisungen
- § 492Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493Zahlung. Frachtberechnung
- § 494Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 495Pfandrecht des Verfrachters
- § 496Nachfolgender Verfrachter
- § 497Rang mehrerer Pfandrechte