§ 604 HGB – Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger
(1)Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2)Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.
(3)Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.
Verweise in dieser Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 596Gesicherte Forderungen
- § 597Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599Erlöschen der Forderung
- § 600Zeitablauf
- § 601Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 602Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 603Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger