§ 25a KSchG – Berlin-Klausel
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Vierter Abschnitt – Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.