Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Erster und Zweiter Abschnitt gelten für private und öffentliche Betriebe, vorbehaltlich der Sonderregeln des § 24 für Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. In Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern gilt der Erste Abschnitt nicht, außer §§ 4 bis 7 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2. Bei bis zu zehn Arbeitnehmern gilt dies für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer, die bis zur Grenze von zehn Beschäftigten nicht mitgezählt werden. Teilzeitkräfte werden anteilig mit 0,5 oder 0,75 berücksichtigt. Der Dritte Abschnitt gilt für private Betriebe sowie wirtschaftlich tätige öffentliche Betriebe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des §
24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§
4 bis
7 und des §
13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§
4 bis
7 und des §
13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2)Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.