§ 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
(1)Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)§ 203 Absatz 5 gilt entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 201Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201aVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch…
- § 202Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202aAusspähen von Daten
- § 202bAbfangen von Daten
- § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202dDatenhehlerei
- § 203Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 205Strafantrag
- § 206Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses