§ 202a StGB – Ausspähen von Daten
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
(1)Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Rechtsprechung zu § 202a StGB
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2025-11-18
2025-06-12
2021-04-08
2020-05-13
2018-10-24
2017-12-04
2017-07-27
2015-07-21
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 202bAbfangen von Daten
- § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202dDatenhehlerei
- § 205Strafantrag
- § 238Nachstellung
- § 274Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 303aDatenveränderung
- § 303bComputersabotage
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 201Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201aVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch…
- § 202Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202bAbfangen von Daten
- § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202dDatenhehlerei
- § 203Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204Verwertung fremder Geheimnisse
- § 205Strafantrag
- § 206Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses